Unionsdekret von 1537
In Zeiten, in denen aktiv über die Vereinigung von Kirchgemeinden nachgedacht wird, ist es besonders interessant, einmal in die Geschichte zu schauen, um herauszufinden, wie unsere Vorfahren derartige Situationen gemeistert haben. Während Möckern (1888) und Lindenthal (1927) von Wahren ausgepfarrt waren, kann Lützschena auf zwei Vereinigungen zurückblicken.
Bis zum ersten Drittel des 20. Jahrhunderts bestand die politische Gemeinde Lützschena aus den Dörfern Lützschena, Quasnitz und Hänichen. Lützschena hatte eine eigene Kirche – die heutige Schloßkirche – und unterstand dem Patronat der jeweiligen Lehnsherren (1404-1822 die Familie von Üchtritz, ab 1822 die Familie von Sternburg). Quasnitz war nach Hänichen eingepfarrt, welches ebenso eine eigene Kirche – die heutige Hainkirche St. Vinzenz – besaß und dem Amt Schkeuditz unterstand.
1537 fand die erste kirchliche Verbindung von Lützschena und Hänichen statt, und obwohl dabei alle finanziellen und personellen Angelegenheiten geregelt wurden, entwickelten sich die beiden Gemeinden nebeneinander weiter. Dies war sicherlich auch dem Umstand geschuldet, dass die Dörfer unterschiedlichen Lehnsherren unterstanden. Der Bevölkerungsanstieg in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts führte sogar zu einer Trennung der Kirchschulen (1844). Nachdem sich jedoch zuerst 1922 die Ortsgemeinden Quasnitz und Hänichen vereinigt hatten, und schließlich 1929 Lützschena hinzu kam, entschlossen sich 1934 auch die beiden Kirchgemeinden, diesen Schritt zu gehen.
Im Folgenden wollen wir die seit 1537 geltenden Regelungen näher beleuchten: Der 26. Juli 1537 brachte für die Gemeinden Lützschena und Hänichen mit Quasnitz einen tiefgreifenden Einschnitt, der noch bis in unsere Zeit nachwirkt.
Damals erließ der Merseburger Bischof Sigismund von Lindenau († 01.01.1544, Bischof von 1535-1544) ein Dekret, welches die Gemeinden zwar rechtlich eigenständig ließ, sie aber vor allem in personellen und finanziellen Angelegenheiten eng miteinander verband. Dieser Schritt richtete sich vor allem gegen den damaligen Lehnsherren von Lützschena, Gottfried (Götz) von Üchtritz († 1550/51), der als Anhänger Luthers seinen Sohn Andreas (1540-20.12.1606) nicht vom Ortspfarrer, sondern vom ersten Leipziger evangelischen Superintendenten Johann Pfeffinger (1493-1573) in der Lützschenaer Kirche taufen ließ.
Daher wurde im Unionsdekret Hänichen zur Mutterkirche mit der Filiale Lützschena bestimmt. Daran war gebunden, dass der für beide Gemeinden zuständige Pfarrer seinen Wohnsitz in Hänichen haben sollte. Weiterhin wurde festgelegt, dass das Vorschlagsrecht zur Wahl eines neuen Pfarrers zwischen dem Lehnsherrn von Lützschena und dem Pfarrer von Schkeuditz wechseln sollte, die Messen und Gottesdienste zwischen beiden Kirchen jeweils im Wechsel stattfinden, Taufen und die anderen Sakramente jedoch in beiden Kirchen erfolgen sollten.
Bereits 1562 kam es anlässlich einer Visitation allerdings zu einer entscheidenden Änderung: Die Kirche zu Lützschena wurde zur Mutterkirche bestimmt und auch der Wohnsitz des Pfarrers hierher verlegt. Dafür wurde Hänichen Sitz des Küsters mit der Schule, und die Pfarrer, ihre Frauen und Kinder mussten in Hänichen beerdigt werden.
Steffen Berlich